Welche Steuern konnten während der Corona-Pandemie gestundet werden?
Welche Steuern konnten während der Corona-Pandemie gestundet werden?
Die COVID-19-Pandemie hat weltweit zu erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Um Unternehmen und Selbstständige in Deutschland während dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene steuerliche Erleichterungen eingeführt. Eine der wichtigsten Maßnahmen war die Möglichkeit zur Stundung von Steuerzahlungen. In diesem ausführlichen Artikel werden wir uns eingehend damit befassen, welche Steuern während der Corona-Pandemie gestundet werden konnten und welche Voraussetzungen dafür galten.
1. Überblick über die Steuerstundungen während der Corona-Pandemie
Die Steuerstundungen während der Corona-Pandemie waren Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets der Bundesregierung, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern. Ziel war es, die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern und Insolvenzen zu verhindern. Die Stundungsmöglichkeiten wurden erstmals im März 2020 eingeführt und in der Folgezeit mehrfach angepasst und verlängert.
1.1 Grundlagen der Steuerstundung
Eine Steuerstundung bedeutet, dass die Fälligkeit einer Steuerzahlung zeitlich verschoben wird. Der Steuerpflichtige erhält also einen Aufschub, muss die Steuer aber zu einem späteren Zeitpunkt nachzahlen. Während der Corona-Pandemie wurden die Voraussetzungen für Stundungen erheblich erleichtert und die Prüfung der Stundungsanträge weniger streng gehandhabt als in normalen Zeiten.
1.2 Zeitlicher Rahmen der Stundungsmöglichkeiten
Die Stundungsmöglichkeiten wurden zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gewährt. Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Situation wurden sie jedoch mehrfach verlängert. Die letzte Verlängerung galt bis zum 30. Juni 2022. Nach diesem Datum kehrte man weitgehend zu den regulären Stundungsregelungen zurück.
2. Stundbare Steuerarten
Während der Corona-Pandemie konnten verschiedene Steuerarten gestundet werden. Im Folgenden werden wir die wichtigsten steuerbaren Steuerarten im Detail betrachten.
2.1 Einkommensteuer
Die Einkommensteuer konnte für Selbstständige und Freiberufler gestundet werden. Dies betraf sowohl die Vorauszahlungen als auch etwaige Nachzahlungen aus früheren Veranlagungszeiträumen. Die Stundung der Einkommensteuer war besonders wichtig für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren.
2.2 Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs war die Stundung der Körperschaftsteuer möglich. Auch hier konnten sowohl Vorauszahlungen als auch Nachzahlungen gestundet werden. Diese Maßnahme zielte darauf ab, die Liquidität von Unternehmen zu schonen, die aufgrund der Pandemie mit Umsatzeinbrüchen zu kämpfen hatten.
2.3 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer, die von Gewerbetreibenden an die Gemeinden zu entrichten ist, konnte ebenfalls gestundet werden. Allerdings war hier die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde erforderlich, da die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer ist. Viele Gemeinden zeigten sich während der Pandemie kulant und gewährten Stundungen, um lokale Unternehmen zu unterstützen.
2.4 Umsatzsteuer
Die Stundung der Umsatzsteuer war eine besonders wichtige Maßnahme, da sie die Liquidität von Unternehmen unmittelbar verbesserte. Unternehmen konnten die Zahlung der Umsatzsteuer aufschieben, mussten aber weiterhin pünktlich ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Diese Stundungsmöglichkeit war besonders relevant für Branchen mit hohen Vorsteuerüberschüssen.
2.5 Lohnsteuer
Die Lohnsteuer konnte grundsätzlich nicht gestundet werden, da es sich hierbei um eine Steuer handelt, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt. In Ausnahmefällen konnten jedoch Säumniszuschläge erlassen werden, wenn die verspätete Zahlung der Lohnsteuer auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen war.
3. Voraussetzungen für die Steuerstundung
Um von den Stundungsmöglichkeiten während der Corona-Pandemie profitieren zu können, mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese waren bewusst niedrigschwellig gestaltet, um möglichst vielen betroffenen Unternehmen und Selbstständigen helfen zu können.
3.1 Nachweis der Betroffenheit durch die Corona-Pandemie
Der Steuerpflichtige musste darlegen, dass er von den Auswirkungen der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen war. Dies konnte beispielsweise durch den Nachweis von Umsatzrückgängen, Auftragsstornierungen oder behördlich angeordneten Schließungen erfolgen. Die Finanzbehörden waren angehalten, bei der Prüfung dieser Voraussetzung keine zu strengen Maßstäbe anzulegen.
3.2 Antragstellung
Die Stundung musste aktiv beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dies konnte formlos erfolgen, beispielsweise per E-Mail oder über die ELSTER-Plattform. Im Antrag sollten die Gründe für die Stundung dargelegt und die betroffenen Steuerarten sowie die Stundungsbeträge genannt werden.
3.3 Zeitliche Begrenzung
Die Stundungen wurden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gewährt, meist für drei bis sechs Monate. Bei anhaltenden Schwierigkeiten war es möglich, eine Verlängerung der Stundung zu beantragen.
4. Besonderheiten bei der Stundung verschiedener Steuerarten
Je nach Steuerart gab es spezifische Besonderheiten bei der Stundung, die es zu beachten galt.
4.1 Besonderheiten bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer war es möglich, nicht nur die laufenden Vorauszahlungen, sondern auch Nachzahlungen aus früheren Jahren zu stunden. Zudem konnten die Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden, wenn aufgrund der Pandemie mit geringeren Einkünften zu rechnen war.
4.2 Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
Die Stundung der Umsatzsteuer war besonders komplex, da hier auch EU-rechtliche Vorgaben zu beachten waren. Unternehmen mussten weiterhin pünktlich ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, konnten aber die Zahlung aufschieben. Es war wichtig, die gestundeten Beträge separat zu verwalten, um sie später korrekt nachzahlen zu können.
4.3 Besonderheiten bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer war neben dem Einverständnis des Finanzamts auch die Zustimmung der zuständigen Gemeinde erforderlich. Viele Kommunen richteten hierfür vereinfachte Antragsverfahren ein, um schnell und unbürokratisch helfen zu können.
5. Folgen der Steuerstundung
Die Inanspruchnahme einer Steuerstundung hatte verschiedene Konsequenzen, die sorgfältig bedacht werden mussten.
5.1 Zinsen und Säumniszuschläge
Während des Stundungszeitraums wurden in der Regel keine Säumniszuschläge erhoben. Stundungszinsen wurden zunächst ebenfalls nicht berechnet, in späteren Phasen der Pandemie wurden sie jedoch teilweise wieder eingeführt, allerdings zu einem reduzierten Satz.
5.2 Rückzahlung der gestundeten Beträge
Nach Ablauf des Stundungszeitraums mussten die gestundeten Steuerbeträge zurückgezahlt werden. Hierfür konnten in vielen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, um die finanzielle Belastung zu verteilen.
5.3 Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit
Die Inanspruchnahme einer Steuerstundung hatte in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, da es sich um eine offiziell genehmigte Maßnahme zur Krisenbewältigung handelte.
6. Alternativen zur Steuerstundung
Neben der Steuerstundung gab es während der Corona-Pandemie weitere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Selbstständigen.
6.1 Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Unternehmen konnten eine Herabsetzung ihrer Steuervorauszahlungen beantragen, wenn absehbar war, dass die Gewinne aufgrund der Pandemie geringer ausfallen würden als ursprünglich erwartet.
6.2 Verlustrücktrag und -vortrag
Die Möglichkeiten zum steuerlichen Verlustrücktrag wurden erweitert, sodass Verluste aus dem Pandemiejahr mit Gewinnen aus Vorjahren verrechnet werden konnten. Dies führte in vielen Fällen zu Steuererstattungen.
6.3 Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
Die Fristen für Investitionsabzugsbeträge wurden verlängert, und es wurden zusätzliche Möglichkeiten für Sonderabschreibungen geschaffen, um Investitionen zu fördern.
7. Fazit und Ausblick
Die Möglichkeit zur Stundung von Steuern während der Corona-Pandemie war eine wichtige Maßnahme, um die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern. Sie bot vielen Betroffenen die notwendige finanzielle Atempause, um die wirtschaftlichen Herausforderungen der Krise zu bewältigen. Die erleichterten Stundungsmöglichkeiten waren Teil eines umfassenden Pakets steuerlicher Hilfsmaßnahmen, das dazu beitrug, die deutsche Wirtschaft durch die Krise zu navigieren.
Während die akuten Maßnahmen zur Steuerstundung inzwischen ausgelaufen sind, bleiben die langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf das Steuersystem und die Unternehmensfinanzierung abzuwarten. Es ist denkbar, dass einige der während der Krise eingeführten Flexibilisierungen auch in Zukunft beibehalten werden, um auf wirtschaftliche Schocks besser reagieren zu können.
Für Unternehmen und Selbstständige bleibt es wichtig, ihre steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig zu planen und bei finanziellen Engpässen frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen. Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass die Finanzbehörden in Krisenzeiten durchaus bereit sind, pragmatische Lösungen zu finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Können auch nach dem Ende der pandemiebedingten Sonderregelungen noch Steuern gestundet werden?
Ja, auch nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen ist eine Steuerstundung grundsätzlich möglich. Allerdings gelten dann wieder die normalen, strengeren Voraussetzungen. Ein Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, und es muss eine erhebliche Härte nachgewiesen werden.
2. Mussten für gestundete Steuern während der Corona-Pandemie Zinsen gezahlt werden?
Zunächst wurden für gestundete Steuern keine Zinsen erhoben. In späteren Phasen der Pandemie wurden teilweise wieder Stundungszinsen berechnet, allerdings zu einem reduzierten Satz. Die genauen Regelungen variierten je nach Zeitpunkt und Bundesland.
3. War es möglich, nur einen Teil der fälligen Steuern stunden zu lassen?
Ja, es war möglich, nur einen Teil der fälligen Steuern stunden zu lassen. Unternehmen konnten beispielsweise beantragen, nur die Hälfte der Steuerschuld zu stunden und den Rest fristgerecht zu zahlen. Dies wurde oft genutzt, um die Liquidität zu schonen, ohne die gesamte Steuerlast in die Zukunft zu verschieben.
4. Hatte die Inanspruchnahme einer Steuerstundung Auswirkungen auf künftige Kreditanträge?
Die Inanspruchnahme einer offiziellen, pandemiebedingten Steuerstundung hatte in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit oder künftige Kreditanträge. Banken und andere Kreditgeber waren sich der außergewöhnlichen Situation bewusst und berücksichtigten dies bei ihren Bewertungen.
5. Konnten auch Steuern gestundet werden, die vor der Corona-Pandemie fällig wurden?
Grundsätzlich bezogen sich die erleichterten Stundungsmöglichkeiten auf Steuern, die während der Pandemie fällig wurden. In Einzelfällen war es jedoch möglich, auch für früher entstandene Steuerschulden eine Stundung zu beantragen, wenn die Zahlung aufgrund der pandemiebedingten wirtschaftlichen Situation nicht möglich war. Dies wurde im Einzelfall vom Finanzamt geprüft.